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Die Satzung

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Satzung

des Vereins Kommunales Kino Bad Schwartau e.V.

vom 20.2.2008 mit Änderungen vom 17.3.2010 und vom 23.3.2016

Stand: 23. März 2016

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kommunales Kino Bad Schwartau e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Schwartau.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereines ist die Förderung kultureller Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Filmkultur in Bad Schwartau und unterstützt und fördert die Präsentation künstlerisch wertvoller, filmhistorisch und filmsoziologisch interessanter Filme aus dem In- und Ausland in Bad Schwartau. Der Verein will durch Veranstaltungen das allgemeine Filmverständnis fördern und einen Einblick in das Gebiet der Filmkunst und der Filmwissenschaft ermöglichen. Er fördert diese Zwecke insbesondere, in dem er

a) die öffentliche Aufführung der Filme in Bad Schwartau unterstützt,

b) das „Gemeinschaftserlebnis Kino“ durch Hinweise und Anregungen zu gemeinsamen Filmbesuchen, durch Aussprache über individuelle Seherlebnisse und Kommunikation filmkultureller Erfahrungen fördert,

c) Arbeitskreise zu Bereichen der Filmkultur, Filmwirtschaft und Filmpolitik einrichtet und betreut,

d) die landesweite Jugendfilmarbeit, insbesondere die Schulfilmwoche „Lernort Kino“ unterstützt,

e) die Zusammenarbeit mit den nordischen Filmtagen und den kommunalen Kinos der Region sucht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden nur die notwendigen Auslagen ersetzt, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tode des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch ausbleibende Beitragszahlung

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

(3) Hat ein Mitglied den Beitrag für das Vorjahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt, endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Folgejahres ohne weitere Mitteilung.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer 4-wöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung endgültig; bis dahin ruht die Mitgliedschaft der/des Betroffenen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

§ 6

Organe des Vereines

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus fünf geschäftsführenden Mitgliedern sowie zwei bis maximal vier Beisitzerinnen/Beisitzern. Die interne Aufgabenverteilung regelt eine Geschäftsordnung, die der Gesamtvorstand erlässt.

(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus den fünf geschäftsführenden Mitgliedern. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Vereinszweckes zu sorgen.

§ 9

Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Vorstand endet auch die Verantwortung des betreffenden Vorstandsmitgliedes, für den Zeitraum davor dauert sie fort.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied.

§ 10

Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Gesamtvorstand tritt nach Geschäftsbedürfnis, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr zusammen. Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Mitglied es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit kommt kein Beschluss zustande.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Regelung erklären (Umlaufverfahren).

(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer/innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und zehn Jahre aufzubewahren.

§ 11

Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Überwachung der Geschäfte des Vorstandes,

b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste

Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung

des Vorstandes,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Wahl zweier

Kassenprüfer,

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins,

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des

Vorstandes,

f) Einstellung ehren- und hauptamtlicher Mitarbeiter/innen des Vorstandes und

Erlass einer Geschäftsordnung.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diesen beschließen.

§ 12

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt zunächst der Vorstand, in der Sitzung dann die Mitgliederversammlung fest.

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter; dies gilt auch bei Wahlen für die Dauer des Wahlganges.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(3) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ein solche von 4/5 erforderlich.

§ 14

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung; zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der angegebenen Stimmen erforderlich.

§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes, des Beschlussvorschlages und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.

§ 16

Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die fünf Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes (§ 7 Absatz 2) Liquidatoren. Das gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines geht das Vermögen an den Verein „Der Gemeinnützige Bürgerverein Bad Schwartau von 1950 e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 17

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde am 17. März 2010 in § 13 (3) neu gefasst. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 23. März 2016 abgeändert in § 3, § 4, § 5, § 7, § 10, § 13 und § 16. Diese Änderungen sind berücksichtigt, diese abgeänderte Fassung nach dem Stand vom 23. März 2016 ersetzt die Satzung vom 20.02.2008.

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